Produkte und Dienstleistungen die nach dem Stichtag am 28.06.2025 in den Verkehr gebracht werden, müssen den Verordnungen entsprechend barrierefrei sein. Dazu gehören neben Computern und Handys unter anderem auch E-Book-Reader, Automaten und Router. Zu den betroffenen Dienstleistungen zählen neben dem Personenverkehr Messenger-Dienstleistungen und Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, hierzu zählen auch Kontaktformulare und Terminbuchungsmasken.
Die Verordnungen und deren Wechselwirkungen
Der European Accessibility Act (EAA) ist die Richtlinie, die alle Mitgliedsstaaten der EU dazu verpflichtet, Gesetze und Verordnung zu erlassen, um die Barrierefreiheit europaweit zu gewährleisten. Er wurde Mitte 2019 verabschiedet und musste bis 28.06.2022 jeweils in nationales Recht umgesetzt worden sein. Der EAA gibt dabei auch ein Mindestmaß an Barrierefreiheit für Produkte und Dienstleistungen vor.
- Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist eben diese Umsetzung des EAA in deutsches Recht. Es wurde am 16.06.2021 verabschiedet und tritt nach einer 4-jährigen Übergangszeit zum 28.06.2025 in Kraft. Dabei verpflichtet es deutsche Unternehmen zur Barrierefreiheit entsprechend dem EAA.
- Die Norm EN 301 549 beschreibt das Vorgehen, um sicherzustellen, dass die Produkte und Dienstleistungen unter dem EAA barrierefrei sind. Für Websites und Anwendung wird direkt der internationale Standard „Richtlinien für Barrierefreie Webinhalte (WCAG)2.1“ auf Level AA referenziert.
- Die Barrierefreie Informationstechnologie-Verordnung (BITV) ist die Verordnung, die die Barrierefreiheitsanforderungen an Websites der öffentlichen Verwaltung beinhaltet. Seit 2019 verweist sie auf die Norm EN 301 549, die selbst auf die WCAG 2.1 verweist. Zusätzlich gibt sie an, dass Inhalte nach dem „Stand der Technik“ auf ein „höchstmögliches Maß an Barrierefreiheit“ gebracht werden müssen. Zusätzlich enthält die BITV 2.0 einen erweiterten Anforderungskatalog an Deutsche Gebärdensprache und Leichte Sprache.
- Die Richtlinien für barrierefreie Webinhalte („Web Content Accessibility Guidelines“, WCAG) sind eine Zusammenstellung an Prinzipien, Kriterien und Richtlinien, mit denen sich die Barrierefreiheit einer Website und/oder App überprüfen lassen.
- Stufe A beschreibt die grundlegenden Anforderungen, ohne die eine Benutzung der Website für Menschen mit Behinderung nicht möglich ist.
- Stufe AA beschreibt alle Anforderungen, mit denen Websites für die große Mehrheit der Menschen mit Behinderung zugänglich gemacht werden können. Die Anforderungen der Stufen A und AA sind ohne größeren Aufwand umsetzbar. Die EN 301 549 fordert das Level AA, was bedeutet, dass alle Anforderungen der Stufen A und AA umgesetzt sein müssen.
- Stufe AAA enthält weitere Anforderungen, die jedoch teilweise in ihrer Umsetzung erhöhten Aufwand bedeuten.
Konsequenzen für Unternehmen
Das BFSG betrifft damit neben den Herstellern auch Händler und Importeure sowie Dienstleistungserbringer. Lediglich Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten oder weniger als 2 Mio. Euro Jahresumsatz, reine B2B-Angebote sowie private Angebote) sind von dem Gesetz ausgenommen.
Sollten die Änderungen an einer Dienstleistung ein wirtschaftliches Risiko für das betreffende Unternehmen bedeuten, kann das Unternehmen im Einzelfall von den Pflichten des BFSG ausgenommen werden. Erhält eine Marktüberwachungsbehörde Informationen darüber, dass ein Online-Auftritt nicht barrierefrei ist, wird man zunächst aufgefordert, die Barrierefreiheit herzustellen.
Werden mehrere dieser Aufforderungen ignoriert, kann die Behörde bis zur Erfüllung die Einstellung des elektronischen Geschäftsverkehrs anordnen und Bußgelder von mehreren tausend Euro verordnen. Eine solche Marktüberwachungsbehörde kann von sich aus aktiv werden oder aber von Verbraucherinnen und Verbrauchern oder Verbänden zum Handeln aufgefordert werden.
Die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen werden durch die Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz geregelt. Hierbei muss auch ein Fokus auf den Stand der Technik gelegt werden, da einige der Anforderungen einen aktuellen Stand voraussetzen. Die konkreten Anforderungen entstammen verschiedenen Standards, die durch die Bundesfachstelle Barrierefreiheit veröffentlicht werden.
Neben der Website oder dem Webshop, die den Anforderungen der EN 301 459 entsprechen müssen, muss auch eine barrierefrei zugängliche „Erklärung zur Barrierefreiheit“ auf der Internetseite veröffentlicht werden. Diese Erklärung enthält die Informationen dazu, wie die Barrierefreiheit der Webseite sichergestellt wird und über die Bereiche, die (noch) nicht als barrierefrei angesehen werden. Ebenfalls muss die Website oder der Webshop eine Kontaktmöglichkeit vorweisen, mit der Besucherinnen und Besucher etwaige Barrieren melden können.
Auch an den Stellen bei denen Kommunikation mit bzw. durch Dokumente stattfindet ist es notwendig auf die Barrierefreiheit zu achten und dem Dokument die Fähigkeiten zur Barrierefreiheit mitzugeben. So wird gewährleistet, dass Menschen mit Behinderungen und Einschränkungen, den Inhalt verständlich transportiert bekommen.
Viele der momentan existierenden Dokumentenprozesse sind (noch) auf Druck und/oder E-Mail-Versand ausgerichtet, wobei davon ausgegangen wird, dass die Inhalte traditionell gelesen werden können.
Um die Inhalte zu einer Barrierefreiheit zu überführen, ist es notwendig, den Erstellungsprozess dieser Dokumente zu betrachten. So muss bereits in diesem Prozess Strukturen entstehen, die die Barrierefreiheit von Dokumenten ermöglichen, da diese später nicht mehr oder nur mit sehr viel Aufwand hinzugeführt werden können.
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